über die Durchführung der Mehrheitswahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde Dittweiler
I.
Die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde Dittweiler wird nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber
und ohne das Recht der Stimmenhäufung (kumulieren) durchgeführt (§ 22 des Kommunalwahlgesetzes - KWG -).
Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes).
Im Gemeinderat waren zwei Monate vor der Wahl 3 Frauen und 9 Männer vertreten.
II.
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 25.04.2024 den von der Wählergruppe
Becker (WG Becker) eingereichten Wahlvorschlag für die Wahl zum Gemeinderat mit
folgenden Bewerberinnen und Bewerbern zugelassen (siehe Anlage).
Aufgrund dieses Wahlvorschlags wird ein amtlicher Stimmzettel hergestellt, auf dem
höchstens die anderthalbfache Zahl von Bewerberinnen oder Bewerbern aufgeführt
ist, wie Gemeinderatsbeiratsmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält zusätzlich Raum zur Eintragung anderer wählbarer Personen.
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder
zu wählen sind (§ 33 Abs. 1 KWG).
2. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie wählen wollen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 KWG).
3. Die Wählerinnen und Wähler können den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels (Listenstimme) unverändert annehmen (§ 33 Abs. 2
Satz 2 KWG). In diesem Fall wird so vielen auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern von oben nach unten eine Stimme zugeteilt, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
4. Die Wählerinnen und Wähler können auf dem Stimmzettel andere wählbare Personen
eintragen und auch Bewerberinnen und Bewerber streichen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 KWG).
5. Die Wählerinnen und Wähler können einzelne Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern geben und zusätzlich den Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung
des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem
Fall wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber des Wahlvorschlags von oben nach
unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder
eingetragenen Personen eine Stimme zugeteilt (§ 38 Abs. 3 KWG).
6. Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 KWG).
III.
Die Wählerinnen und Wähler können nur einmal und nur persönlich ihr Stimmrecht
ausüben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KWG).