Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
hier: Inkrafttreten der Aufhebungssatzung zur Satzung „Am Mühlberg“ und „In den Mühlwiesen“
Der Ortsgemeinderat Dittweiler hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 die Aufstellung der Aufhebungssatzung zur Satzung „Am Mühlberg“ und „In den Mühlwiesen“ beschlossen. Nachdem das Verfahren gem. § 34 BauGB abgeschlossen war, hat der Ortsgemeinderat Dittweiler am 20.09.2023 die Aufhebungssatzung zur Satzung „Am Mühlberg“ und „In den Mühlwiesen“ gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 24 GemO als Satzung beschlossen. Diese Satzung wird gem. § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 10. Abs. 3 BauGB mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Die genaue Abgrenzung des Planbereichs kann dem Kartenausschnitt entnommen werden. Die Satzung liegt ab sofort zusammen mit der Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal, Gebäude Waldmohr, Rathausstr. 14, Zimmer Nr. W1- 2.04, auf unbegrenzte Zeit zur Einsichtnahme aus. Jedermann hat das Recht, während der allgemeinen Dienststunden in die Satzung Einsicht zu nehmen und über den Inhalt Auskunft zu verlangen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Gem. §§ 39 bis 42 BauGB können Vermögensnachteile entstehen, die einen Entschädigungsanspruch auslösen können. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung BauGB (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dittweiler, den 21.10.2023
gez.
Cloß
Ortsbürgermeister