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Satzung der Ortsgemeinde Dittweiler über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 10.12.2024

Satzung
der Ortsgemeinde Dittweiler über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 10.12.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Dittweiler erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine
Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes.

§ 2
Hebesätze für 2025

Die Ortsgemeinde Dittweiler setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 360 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 600 v. H.
der Steuermessbeträge.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekannt-
machung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Dittweiler für das Kalenderjahr 2025.

Dittweiler, den 10.12.2024
gez. Becker
1. Beigeordneter
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schönenberg-Kübelberg, den 11.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Lothschütz, Bürgermeister