Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 sowie § 27 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Dittweiler vom 10. Juli 2014, zuletzt geändert am 04. Oktober 2019 wird wie folgt geändert:
1. § 3 (Ausschüsse des Ortsgemeinderates) erhält folgende Fassung:
§ 3 Ausschüsse des Ortsgemeinderats
(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss wird aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
2. § 4 (Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse) wird gestrichen.
3. § 6 (Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister) wird zu § 4
4. § 7 (Beigeordnete) wird zu § 5
5. § 8 (Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats) wird zu § 6
6. § 9 (Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen) wird zu § 7
7. § 10 (Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters) wird zu § 8
8. § 11 (Aufwandsentschädigung der Beigeordneten) wird zu § 9
9. § 12 (Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene) wird zu § 10
10. § 13 (Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter) wird zu § 11
11. § 14 (Inkrafttreten) wird zu § 12
12. In § 6 (Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister) Nr. 1 wird die Zahl 1.250,-- EURO durch die Zahl 2.500,-- EURO ersetzt.
13. In § 6 (Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister) Nr. 2 wird die Zahl 1.250,-- EURO durch die Zahl 2.500,-- EURO ersetzt.
14. § 10 Abs. 1 (Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters) erhält folgende Fassung:
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Daneben erhält der Ortsbürgermeister zur Abgeltung seiner Kommunikationsauslagen eine Pauschale von 35,-- EURO je Monat.
Artikel II
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Dittweiler, 16.01.2025
gez. Cloß
Ortsbürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schönenberg-Kübelberg, den 16.01.2025
gez. Christoph Lothschütz
Bürgermeister